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Statuten des SC Sparkasse Korneuburg

§ 1 – NAME; SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

a) Der Verein führt den Namen SC Sparkasse Korneuburg

b) Er hat seinen Sitz 2100 KORNEUBURG

    und erstreckt seine Tätigkeit auf das BUNDESLAND NIEDERÖSTERREICH

 

§ 2 - ZWECK

Zweck des Vereins ist die sportliche Betätigung, im Besonderen die Ausübung des Fußballs und Tennis Sports nach den Richtlinien der nationalen und internationalen anerkannten Fachverbände.
Der Verein übt seine Tätigkeit, die nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, gemeinnützig im Dienste der Volksgesundheit, unter Ausschluss allen parteipolitischen und weltanschaulichen Einfluss aus. Er bekennt sich uneingeschränkt zur Republik Österreich und zur österreichischen Nation. Dieses Bekenntnis ist die Grundlage seiner Tätigkeit im Dienste der Gemeinschaftserziehung in Anerkennung der nationalen und internationalen Aufgaben des Sports.

 

Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch:
Förderung des Fußballsports und Förderung des Tennissports
a) fachsportliche Aus und Fortbildung, Teilnahme an Meisterschaften
b) Durchführung der Training und Übungstätigkeiten
c) Teilnahme und Durchführung sportlicher Veranstaltungen
d) Gesellige Zusammenkünfte


§ 3 – MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECK

a) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. b) und Abs. c) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
b) Als ideelle Mittel dienen Sportveranstaltungen, Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Mitteilungen.
c) Als erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  1. Mitgliedsbeiträge

  2. Erträgnisse aus Veranstaltungen, Vermietungen und Verpachtungen

  3. Subventionen

  4. Spenden

  5. Geschenke

  6. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

  7. Verkauf von Fanartikel

  8. Führen einer Vereinskantine

  9. VIP Beiträge, Fan Beiträge

  10. Alle Einnahmen aus den materiellen Mitteln sind ausschließlich zur Förderung des Fußballs und Tennissports gemäß § 2 zweckgebunden.

  11. Alle Funktionäre und Vereinsmitglieder erhalten keinerlei Vermögensvorteile, Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.


§ 4 – ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

a)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder
b) Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die den einen gültigen Mitgliedsausweis des SC Sparkasse Korneuburg besitzen.
c) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
d) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein genannt werden.

 

§ 5 – ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

a) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden
b) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
c) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
d) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam


§ 6 – BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
b) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muss den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich
c) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieser trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
d) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
e) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im (Abs. d) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden

 

§ 7 – RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

a) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
b) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das AKTIVE und PASSIVE Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
c) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
d) Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
e) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8 – VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind die
 

a) Generalversammlung (§ 9 u. § 10)
b) Der Vorstand (§ 11; § 12 und § 13)
c) Präsident/Vizepräsident (§ 14)
d) Das Präsidium (§15)
e) Die Rechnungsprüfer (§ 16)
f) Das Schiedsgericht (§ 17)


§ 9 – DIE GENERALVERSAMMLUNG

a) Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
b) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten (§ 7 Abs. a § Abs.)oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
c) Zu der ordentlichen Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin zu informieren. Diese Informationen werden über einen Aushang (Schaukasten) und über die vereinseigenen Medien erfolgen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
d) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
e) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
f) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder Teilnahmeberechtigt.
g) Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
h) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
i) Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
j) Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigten ist zulässig.
k) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig.
l) Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
m) Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
n) Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
o) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§10 – AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern.
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
g) Bestellung des fixen Schiedsgerichts


§11 – DER VORSTAND

Der Vorstand besteht aus

  • Obmann/Präsident

  • 1.Obmann Stv./Vizepräsident

  • 2. Obmann Stv./Vizepräsident

  • Kassier

  • Kassier Stellvertreter

  • Schriftführer

  • Schriftführer Stellvertreter

  • Sektionsleiter Fußball

  • Sektionsleiter Tennis

  • 1.Beirat

  • 2.Beirat

  • 3.Beirat

  • 4.Beirat

  • 5.Beirat

  • 6.Beirat


a) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt
b) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu Kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandeseinzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
c) Er muss aus mindestens 7 Personen bestehen. Eine Person kann mehrere Funktionen in sich vereinen.
d) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre und eine Wiederwahl ist möglich
e) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreterschriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare lange Zeitverhindert, darf jedes sonstiges Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
f) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
g) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

h) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

i) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. d) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. j) und Rücktritt (Abs. k).j)Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

k) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. c) eines Nachfolgers wirksam.

l) Die Besetzung der Beiräte wird vom Vorstand beschlossen, es können maximal 6 Beiräte durch den Vorstand bestellt werden. Die 6 Beiräte erhalten ein Stimmrecht, die 6 Beiräte erhalten gemeinsam 1 Stimme und diese kann nur einstimmig abgegeben werden.


§12 – AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.
 

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

  2. Vorbereitung der Generalversammlung

  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

  4. Verwaltung des Vereinsvermögens

  5. Aufnahme und Ausschluss (bei vereinsschädigenden Verhalten) von Vereinsmitgliedern

  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

  7. Beschließt Ehrenauszeichnungen und Ehrenmitgliedschaft an Funktionäre-, Mitglieder-,SportlerInnen oder Personen, die dem Verein eine besondere Unterstützung zukommen haben lassen.

  8. Ernennung und Abwahl eines VereinspräsidentenIn

  9. Ernennung und Abwahl eines VizevereinspräsidentenIn

  10. Bestellung von Ehrenpräsidenten und Ehrenobmännern


§13 – BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMIGLIEDER

 

  1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen

  2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriftendes Obmannes und eines zweiten aktiven Vorstandsmitgliedes, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers.

  3. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.

  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den ihn § 13 Abs.2 genannten Funktionären erteilt werden.

  5. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 6)Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

  6. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

  7. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

  8. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

  9. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§14 – AUFGABEN VEREINSPRÄSIDENTiN (VIZEPRÄSIDENTiN)

 
  1. Repräsentative Aufgaben positive Außendarstellung des Vereinen

  2. Mitglied des Vereines – hat aktives und passives Wahlrecht in der Generalversammlung

  3. Unterstützung des Vereines in wirtschaftlichen Belangen

  4. Hat einen Sitz im Vorstand mit Stimmrecht


§15 – DAS PRÄSIDIUM

Der Verein verfügt über ein Präsidium, die aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins gebildet wird.

 

  1. Das Präsidium besteht aus mindestens zwei und einer unbeschränkten Anzahl von weiteren Mitgliedern.

  2. Das Präsidium wird vom Vorstand gewählt. Wählbar sind juristische und natürliche Personen. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt vier Jahre und währt bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Wiederwahl ist möglich. Vertreter Hauptsponsor; Vertreter der Politik der Stadt Korneuburg (Bürgermeister, Vizebürgermeister), Vertreter Namensgeber Stadion. Präsident und Vizepräsident SC Sparkasse Korneuburg

  3. Das Präsidium wird vom Präsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Ist dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Präsidiumsmitglied das Präsidium einberufen. Das Präsidium ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Juristische Personen haben ein bevollmächtigtes Mitglied zu entsenden.

  4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist.

  5. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  6. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz dem Vizepräsidenten oder jenem Präsidiumsmitglied, das die übrigen Präsidiumsmitgliedermehrheitlich dazu bestimmen.


Dem Präsidium kommen folgende Aufgaben zu:

 

  1. Wahrung der Identität und Werte des SC Sparkasse Korneuburg als niederösterreichischer Verein;

  2. Genehmigung des jährlichen Budgetvoranschlages und des Rechnungsabschlusses des Vereinsvorstandes;

  3. Genehmigung von Aufwandsvergütungen von Vorstandsmitgliedern;

  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von ordentlichen Vereinsmitgliedern, samt Festsetzung der Aufnahmemodalitäten;

  5. Behandlung von Anträgen des Vorstandes;

  6. Beschluss einer Geschäftsordnung für die und/oder Ressortverteilung für den Vorstand; des Präsidiums

  7. Herstellung von Kontakten zu Sponsoren und öffentlichen Stellen zur Sicherstellung der Finanzierung des Vereins.

  8. Repräsentative Vertretung des Vereines nach außen.

  9. Teilnahme an Vorstandsitzungen vertreten durch den Präsidenten bzw. Vizepräsident.


§16 – DIE RECHNUNGSPRÜFER
  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich

  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben in der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer über die Bestimmungen der Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 9 Abs. c, m, o, § 11 Abs. 10)


§17 – SCHIEDSGERICHT
  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne fixe Schiedsgericht berufen.

  2. Das fixe Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, welches durch die Generalversammlung bestellt wird.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§18 – AUFLÖSUNG DES VEREINS
  1. Die freiwillige Auflösung kann nur ihn einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

  5. Beim Ausscheiden von Vereinsmitgliedern, Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sachanlage zurückerstattet werden, welcher nach dem Wert der Einlagen zum Zeitpunkt Ihrer Leistung zu berechnen ist.


§ 19 – SEKTIONEN
  1. Sektion Fußball und die Sektion Tennis sind lediglich interne Untergliederungen des Vereins

  2. Die beiden Sektionen Fußball und Tennis besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und haben keine eigenen Statuten.

  3. Für die Existenz der beiden Sektionen ist der Fortbestand des Vereins unabdingbare Voraussetzung. Daher ist die Auflösung des Vereines auch die Auflösung seiner beiden Sektionen zur Folge.

  4. Die Mitglieder der beiden Sektionen sind außerordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. c).

  5. Die beiden Sektionen erhalten das Recht in sportlicher Hinsicht in Eigenverantwortung zu arbeiten, wirtschaftliche Angelegenheiten sind den Vorstand zur Entscheidung und zur Genehmigung vorzulegen.


§ 20

Der Vorstand einschließlich der Rechnungsprüfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und hat keinen Anspruch auf Entschädigung für den im Vereinsinteresse geleisteten Zeitaufwand.

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